Münsterstraße 5, 59065 Hamm

HAMTEC Haus 4

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Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite

Wir vertreten sowohl Autoverkäufer als auch Autokäufer außergerichtlich und gerichtlich in kaufvertraglichen Angelegenheiten. Dabei sind wir sowohl für Autohäuser als auch für private und gewerbliche Kunden tätig.


Im Bereich der Vertretung von Autohäusern geht es beispielsweise darum, dass ein Käufer eines Fahrzeugs gegenüber dem Autohaus gesetzliche Sachmängelhaftungsansprüche (früher sogenannte „Gewährleistung“) geltend macht. Hier ist es für Autohäuser von entscheidender Bedeutung, frühzeitig Weichenstellungen vorzunehmen, die eine erfolgreiche Verteidigung gegen nicht selten auch unrechtmäßige Inanspruchnahme ermöglicht. Soweit das verkaufte Fahrzeug kaufrechtlich relevante Sachmängel aufweist, begleiten und regeln wir den Nacherfüllungsvorgang sowie gegebenenfalls auch die Abwicklung auf der sekundären Sachmängelhaftungsebene, wenn beispielsweise ein Rücktritt (früher sogenannte Wandlung) vom Kaufvertrag berechtigterweise geltend gemacht wird. Hier richten wir unser Augenmerk im Interesse des Autohauses darauf, dass deren gesetzlich vorgesehene Rechte gewahrt werden. Autohäusern sind wir im Übrigen auch im Rahmen der Geltendmachung von Kaufpreis- und Abnahmeansprüchen behilflich.


Vertreten wir Autokäufer, sorgen wir dafür, dass diese sämtliche Ihnen zustehenden Ansprüche erhalten. Zudem kümmern wir uns sowohl auf Verkäufer- als auch Käuferseite um die Abwicklung von Garantieansprüchen. Nicht zuletzt vertreten wir auch Kraftfahrzeughersteller und Importeure und arbeiten eng mit diesen zusammen.


Kurzum: Sämtliche Fragen betreffend den Kauf und Verkauf von Kraftfahrzeugen werden von uns in unserer anwaltlichen Praxis hochspezialisiert vertreten.

Im Rahmen dieses Rechtsgebietes vertreten wir sowohl die rechtlichen Interessen von Reparaturwerkstätten als auch auf der anderen Seite die entsprechenden Auftraggeber außergerichtlich und gerichtlich.


Kfz-Reparaturbetrieben sind wir dabei beispielsweise behilflich, dortige Vergütungsansprüche durchzusetzen, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung und Ausnutzung der gesetzlichen und vertraglichen Sicherungsrechte der Reparaturwerkstatt. Ferner beschäftigen wir uns für die Reparaturwerkstatt mit Angelegenheiten, bei denen Auftraggeber Ansprüche aus gesetzlicher Sachmängelhaftung (früher sogenannte „Gewährleistung“) oder einer gegebenenfalls vorhandenen Garantie geltend machen. Hierbei kann insbesondere bei frühzeitiger Inanspruchnahme unserer Dienste für die Reparaturwerkstatt nicht selten eine unberechtigte Inanspruchnahme verhindert werden.


Auftraggebern von Reparaturaufträgen sind wir behilflich bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber der Reparaturwerkstatt und sorgen dafür, dass sämtliche zur Verfügung stehende Ansprüche konsequent Berücksichtigung finden und realisiert werden

Im Rahmen unserer Tätigkeit im Unfallschadensrecht vertreten wir außergerichtlich und gerichtlich vordringlich Geschädigte von Verkehrsunfällen – gern auch auf Vermittlung und Veranlassung beteiligter Reparaturwerkstätten, Sachverständigenbüros sowie Mietwagen- und Abschleppunternehmen, mit welchen wir kooperieren und ein Netzwerk bilden.


Hierbei werden von uns aufgrund unserer langjährigen und spezialisierten Tätigkeit sämtliche in Frage kommenden Ansprüche verfolgt und durchgesetzt. Dies gilt sowohl für aus dem Unfall entstandene Sachschäden als auch Körperschäden und den aus letzteren gegebenenfalls resultierenden Folgeschäden wie zum Beispiel Erwerbsschäden und Haushaltsführungsschäden, um nur einige in Frage kommende Schadenpositionen herauszugreifen. Bei alledem treten wir den gehäuft festzustellenden unberechtigten Kürzungen von Ansprüchen durch gegnerische Haftpflichtversicherer und Kaskoversicherer mit unnachgiebiger Konsequenz entgegen. Wenn es darauf ankommt, verfolgen wir gegebenenfalls auch noch kleinste Differenzbeträge. Mit Ermüdungserscheinungen auf unserer Seite darf kein Versicherer rechnen.


Im Übrigen sind wir behilflich im Rahmen der Koordinierung der im Rahmen eines Verkehrsunfalls involvierten Versicherungen, wobei insbesondere auch bei einem etwaigen Mitverschulden die Beteiligung der eigenen Vollkaskoversicherung im Auge zu behalten ist.


Wenn Sie uns für die Abwicklung des Ihnen entstandenen Unfallschadens beauftragen, nehmen wir Ihnen einen erheblichen Teil der für die Schadenregulierung erforderlichen Mühen und Veranlassungen ab, sodass Sie sich nicht auch noch neben dem ohnehin mit einem Verkehrsunfall verbundenen Ärger um die Durchsetzung Ihrer Ansprüche kümmern müssen.

In diesem Rechtsgebiet vertreten wir unsere Mandantschaft hinsichtlich sämtlicher Rechtsnormen, die mit dem Kfz-Verkehr in Verbindung stehen. Es handelt sich um ein ausgesprochen komplexes Rechtsgebiet, da hier Vorschriften und Rechtsprechung aus dem öffentlichen Recht und Zivilrecht häufig verzahnt sind.


Das Gebiet des Verkehrsrechts überschneidet sich dabei  mit unserer Vertretung im Rahmen anderer Schwerpunkte: So kann ein Verkehrsunfall natürlich zivilrechtliche Bearbeitung im Rahmen der Geltendmachung von vertraglichen Schadensersatzansprüchen gegen die Gegenseite und die dortige Haftpflichtversicherung oder eben von vertraglichen Ansprüchen gegen die eigene Vollkaskoversicherung erfordern. Öffentlich-rechtlich ist mit einem solchen Ereignis oft auch die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit oder Verkehrsstraftat erforderlich. Auch kann es um Fehler bei der Beladungssicherung gehen.


Gerade im Verkehrsrecht ist es wichtig, der Mandantschaft eine Beratung und Vertretung „aus einem Guss“ zu bieten. Aufgrund der Komplexität der Materie gibt es hier keine einheitliche Kodifikation, so dass beispielsweise unter anderem das Recht der unerlaubten Handlung gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eine Rolle spielt, das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Straßenverkehrsordnung (StVO), die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV), die Fahrerlaubnisverordnung (FeV), das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), das Strafgesetzbuch (StGB), das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und nicht zuletzt auch Rechtsvorschriften zum Straßen- und Wegerecht, da das Straßenverkehrsrecht als sogenanntes „Recht der Straße“ durchaus an die Widmung der Straßen z.B. als Privatstraße oder öffentliche Straße gebunden ist.


Beispielsweise im Fahrerlaubnisrecht vertreten wir Mandanten in verwaltungsrechtlichen Verkehrsrechts- und dabei maßgeblich Führerscheinangelegenheiten gegenüber Fahrerlaubnisbehörden und Verwaltungsgerichten. Möglicherweise wegen Erreichens von 8 Punkten im Fahreignungsregister (FAER, früher Verkehrszentralregister), aufgrund von Trunkenheitsfahrten oder sonstigen in Betracht kommenden Umständen können Behörden die Fahrerlaubnis zu entziehen beabsichtigen, was bei entsprechend erfolgter Entziehung zur Folge hätte, dass Sie nicht mehr berechtigt wären, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen und im Übrigen hohe Hürden für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis überwinden müssten.


Auch hier greifen wir für Sie ein, analysieren die Rechtslage und verteidigen Sie, beziehungsweise beraten Sie zunächst, wie Sie in kürzestmöglicher Zeit wieder an Ihre Fahrerlaubnis gelangen.

Die Strafverfolgungsbehörden werfen Ihnen vor, dass Sie angeblich unter Alkohol-, Drogeneinfluss, in einem sonstigen die Fahruntüchtigkeit ausschließenden oder zumindest einschränkenden Zustand mit einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr gefahren sind? Man wirft Ihnen vor, sich angeblich unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben? Man legt Ihnen zur Last, gefährlich in den Straßenverkehr eingegriffen zu haben? Sie haben angeblich ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt? Die vorstehenden Fallkonstellationen bilden einen Teil des von uns betreuten Rechtsgebietes des Verkehrsstrafrechts ab.


Wir vertreten Sie in diesem Bereich sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich bei sämtlichen in Betracht kommenden verkehrsstrafrechtlichen Straftatbeständen. Unser vordringlichstes Ziel ist dabei, möglichst schon eine Verfahrenseinstellung ohne gerichtlichen Hauptverhandlungstermin für Sie zu erreichen, da uns aus unserer langjährigen Praxis bekannt ist, dass gerade gerichtliche Hauptverhandlungstermine in Strafsachen für den Beschuldigten eine erhebliche Belastung darstellen.


Sollte keine Verfahrenseinstellung im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft oder im gerichtlichen Zwischenverfahren möglich sein, verteidigen wir Sie sodann im strafgerichtlichen Hauptverhandlungstermin, wobei wir auch dort mit größtem Engagement bemüht sind, das maximal mögliche positive Verteidigungsergebnis für Sie zu erreichen.


Ein kleiner Tipp vorab, wenn Sie Beschuldigter eines derartigen Strafverfahrens sind: Es bietet sich regelmäßig an, im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Polizei von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Bitte denken Sie daran, dass von Ihnen insoweit getätigte Äußerungen üblicherweise Eingang in die strafrechtliche Ermittlungsakte finden und Ihnen zu Ihren Ungunsten zur Last gelegt werden. Eine einmal von Ihnen abgegebene Erklärung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden lässt sich regelmäßig nicht mehr revidieren.  


Im Übrigen sollten Sie uns schon im frühestmöglichen Verfahrensstadium mit Ihrer Verteidigung beauftragen, damit wir von vornherein für Sie dafür sorgen können, dass die richtigen Weichenstellungen für eine erfolgreiche Verteidigung gestellt werden.

Man wirft Ihnen vor, mit einem Kraftfahrzeug zu schnell gefahren zu sein, den Abstand nicht ordnungsgemäß eingehalten, das Rotlicht einer Ampel überfahren, ein Kraftfahrzeug nicht ordnungsgemäß beladen, mit einem Handy im Kraftfahrzeug telefoniert oder dieses sonst wie benutzt, im Überholverbot überholt zu haben usw.?


Ist dies der Fall, ist regelmäßig das von uns seit vielen Jahren und mit großer Spezialisierung betreute Rechtsgebiet des Bußgeldverfahrens betroffen. Wir verteidigen Sie hier sowohl im behördlichen als auch gerichtlichen Verfahren. Dabei überprüfen wir anhand der uns von Bußgeldbehörden und Gerichten zur Verfügung gestellten Unterlagen die technische Ordnungsgemäßheit von Geschwindigkeits-, Abstands- oder Rotlichtmessungen sowie die im Bußgeldverfahren zugrundeliegenden rechtlichen Besonderheiten.


Im Rahmen der technischen Überprüfung von Messungen arbeiten wir eng mit einer der renommiertesten Sachverständigenorganisationen zusammen und beauftragen diese gegebenenfalls mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens, was für Sie mit keinen weiteren Kosten verbunden ist, wenn Sie eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung halten. Auch wenn Sie keine entsprechende Rechtsschutzversicherung halten, können insoweit nicht selten ebenfalls Lösungen gefunden werden.


Sie erhalten bei uns individuell auf jeden Fall abgestimmtes qualifiziertes anwaltliches Handwerk und nicht – wie sonst häufig üblich – standardisierte Tätigkeit nach „Schema X“ ohne individuelle Auseinandersetzung mit dem Fall, zur Generierung für den Anwalt möglichst optimalen Honorars bei möglichst geringem Arbeitsaufwand.


Gerade auch die in verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren Betroffene immer wieder in erhebliche Schwierigkeiten bringenden Fahrverbote werden von uns im gegebenen Falle im Rahmen des Möglichen im Interesse unserer Mandantschaft bekämpft, um zum Beispiel ausnahmsweise den Wegfall eines Fahrverbotes wegen unzumutbarer Härte zu erreichen gegen angemessene Erhöhung der Geldbuße.


Auch die mit bußgeldrechtlich relevanten Verkehrsverstößen verbundene Punktebelastung wird von uns hochspezialisiert betreut, wobei wir regelmäßig auch Betroffenen mit kritischen Punkteständen behilflich sein können.

Im Handelsrecht sind wir im Rahmen unserer langjährigen Kooperation mit mittleren und großen Handels- und Industrieunternehmen tätig.


Das Handelsrecht ist das Sonderzivilrecht der Kaufleute.


Die Regelungen des Handelsrechts betreffen maßgeblich die Rechtsbeziehungen der Kaufleute bzw. Unternehmen zu deren Geschäftspartnern sowie die wettbewerbs- und gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zu anderen Unternehmen. Hierfür spielen auch Handelsbräuche, die handelsrechtliche Gesetzgebung und Gewohnheitsrecht eine Rolle, dies alles auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des internationalen Handelsverkehrs.


Im Rahmen unserer insoweitigen anwaltlichen Tätigkeit betreuen wir sämtliche in Betracht kommende Tätigkeitsfelder einschließlich des Forderungsmanagements. Im Rahmen des Forderungsmanagements vertreten wir Firmen bei der Verfolgung und Durchsetzung von offenen Ansprüchen sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich. Hierbei legen wir größten Wert auf ein effektives und zielorientiertes Inkassomanagement, um unserer Mandantschaft zur optimalen Forderungsrealisierung zu verhelfen.

Im Bereich Wirtschaftsrecht vertreten wir unsere Mandantschaft in allen zivilrechtlichen, öffentlich-rechtlichen sowie straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Belangen, welche für am Wirtschaftsleben Beteiligte untereinander und im Verhältnis zur öffentlichen Hand relevant sind.

 

Hierzu zählt neben dem Wettbewerbsrecht auch das klassische „Gewerberecht“, das Wirtschaftsstrafrecht, wie auch das Umweltstrafrecht etc.


Zum Wirtschaftsrecht gibt es, da die verschiedensten Bereiche betroffen sind, keine einheitliche Kodifikation. Es bedarf daher in vielen Fällen umfassender Kenntnisse und Erfahrungen in den relevanten Rechtsbereichen, um Probleme unter jeglichem Aspekt zielführend lösen zu können.

In diesem Rechtsgebiet vertreten wir sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer außergerichtlich und gerichtlich in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten.


Hierbei sind beispielsweise Fälle hervorzuheben, in denen Ihnen als Arbeitnehmer von Ihrem Arbeitgeber gekündigt worden ist und Sie sich hiergegen zur Wehr setzen wollen. Ferner sorgen wir dafür, dass Sie die Ihnen zustehenden Gehalts-, Urlaubs- und sonstigen aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Ansprüche erhalten. Aufgrund der Besonderheiten der im Arbeitsrecht häufig geltenden kurzen Fristen ist es regelmäßig notwendig, arbeitsrechtliche Verfahren gerichtlich auszutragen. Klassiker in diesem Fall ist die Kündigungsschutzklage für von uns vertretene Arbeitnehmer gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung.


Wir vertreten auf der anderen Seite regelmäßig auch Arbeitgeber in allen insoweit in Betracht kommenden Bereichen sowohl individualarbeitsrechtlich als auch kollektiv-arbeitsrechtlich.


Auch in diesem Rechtsgebiet ist Ziel unserer Arbeit das Erreichen des für unsere Mandantschaft maximal Möglichen unter Ausschöpfung sämtlicher zur Verfügung stehender rechtlicher Möglichkeiten.

Ein wesentlicher Teil unserer Kapazität ist unserer Tätigkeit als Konzeptionisten und Seminarreferenten für die zertifizierten Lehrgänge der Branche rund um das Thema Kfz-Recht gewidmet.


So bilden wir im Auftrag von Herstellern und Importeuren nicht nur deren zuständige Abteilungen, sondern insbesondere bei den Vertragshändlern und Vertragswerkstätten die Geschäftsführung, leitende Personen im Bereich Verkauf und Werkstatt sowie die entsprechenden Mitarbeiter wie Verkaufsberater/innen und Serviceberater/innen sowie Serviceassistenten/innen nach den zertifizierten Vorgaben in ein- oder doppeltägigen Seminaren aus.


Insbesondere Herr Rechtsanwalt K. Martin Hake tritt auch auf allgemeinen Großveranstaltungen der Branche als Referent auf. Auch wird er von herstellergebundenen Akademien, Garantieanbietern oder anderen Veranstaltern als Referent im Rahmen von "Tourneen" durch Deutschland gebucht.


Gern kontaktieren Sie uns auch für Inhouseseminare und Workshops im Autohaus oder der Reparaturwerkstatt vor Ort und individuelle Coachings unter Verprobung auch der konkret verwendeten Formulare etc. Wir können dann sogleich Empfehlungen für die Optimierung z. B. für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auch bei Verwendung von „24-Stunden-Annahme-Kundenauftragstaschen“ oder beim Hol- und Bringservice geben, wie auch zusätzliche Tipps für die Rechtssicherheit bei derartiger Auftragsgestaltung ebenfalls zu bedenkenden Widerrufsrechten im Hinblick auf Verbraucherkreditgeschäfte, Fernabsatzgeschäfte und Außergeschäftsraumverträge (AGV).


Auch über die Kfz-Branche hinaus sind wir zu handels- und unternehmensrechtlichen allgemeinen Themen im Seminareinsatz beispielsweise betreffend das aktuelle Datenschutzrecht sowie zu allgemeinen kauf- und werkvertraglichen Themen und zum Thema Forderungsmanagement.


Auch die Erstellung und Durchführung von E-Learnings und Webinaren gehört zu unserem Leistungsspektrum.


Zudem werden wir neben der Konzeption von Teilnehmerunterlagen für die Seminare als Autoren von Fachartikeln in den Medien gebucht. Insbesondere Herr Rechtsanwalt K. Martin Hake ist auch seit vielen Jahren als Fachbuchautor zu verschiedenen Themen der Kfz-Branche tätig.